Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lets-Go-Trekking / Erlebnissreisen in kleinen Gruppen
Auerstraße 106, 01640 Coswig /Sachsen
Germany

Festnetz: 03523 - 7332123

Mobil: 0176 – 38324823
Website: www.lets-go-trekking.com
E Mail: himalaya_trekking@yahoo.com

Bankverbindung
Sparkasse Amberg – Sulzbach
Bankleitzahl 75250000
Konto Nummer 21201595
IBAN: DE32 7525 0000 0021 2015 95
SWIFT BIC: BYLADEM1ABG

Umsatzsteuernummer: DE 20920803939

Handelskammer IHK Dresden
Identnr: 988315 (K)
Geschäftsführer: Thomas Böhm


Allgemeine Reisebedingungen von Lets-Go-Trekking


§ 1 Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von Lets-Go-Trekking (nachfolgend als LGT benannt bzw. Reiseveranstalter) selbst veranstalteten Reisen.
  2. Bei einzelnen Reisen fremder Reiseveranstalter tritt LGT nur als Vermittler auf. Diese Reisen werden als Fremdleistung im Katalog bzw. Homepage / Website, mit dem Zusatz „Fremdveranstalter“ unter Angabe des fremden Reiseveranstalters versehen. Bei diesen Reisen und Leistungen gelten ausschließlich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters, über die der Kunde vor Vertragsschluss informiert wird. Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.


§ 2 Abschluss des Reisevertrages

  1. Unsere Reiseangebote stellen eine unverbindliche Aufforderung an Interessenten, eine verbindliche Anmeldung abzugeben. Grundlage der Anmeldung sind die laut Internetseite aus der jeweiligen Tourenbeschreibung aufgeführten Einzelheiten. Das betrifft den Reiseverlauf, die inklusive und exklusive Leistungen sowie alle anderen Leistungen und Anforderungen bzw. Vorraussetzungen um an der Tour teilnehmen zu können. Mit Absenden des Anmeldeformulares akzeptiert der Absender die auf der Webseite aufgeführten Leistungen und bestätigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters gelesen, verstanden und zugestimmt zu haben.
  2. Die Anmeldung kann nur über die Buchungsmaske der Website abgegeben werden.
  3. Bei elektronischen Anmeldungen bestätigt der Reiseveranstalter den Zugang der Anmeldung so schnell wie möglich auf elektronischem Weg. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Anmeldung dar.
  4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, die innerhalb von 10 Tagen nach Anmeldungseingang erklärt werden kann. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
  5. Erfolgt die Reisebestätigung inhaltlich abweichend von der Anmeldung, wird damit ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters unterbreitet. Dieses kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen annehmen, wodurch der Reisevertrag geschlossen wird ( zB.Preiserhöhung durch veränderten Abflugsort oder Reiseverlängerung).
  6. Anmeldungen für Mitreisende oder Familienmitglieder sind nicht möglich. Jeder Reisende muss einzeln und separat eine Reiseanmeldung abgeben.
  7. Hinweis: Reisevermittler (z.B. Reisebüro) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde bzw. ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
  8. Mit dem Absenden des Anmeldeformulares bestätigt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Inhalt der AGB gelesen, verstanden und zugestimmt zu haben.


§ 3 Bezahlung

  1. Eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zzgl. der gebuchten kompletten Versicherungsprämie oder anderer Zusatzleistungen ist bis nach 5 Werktagen nach Vertragsschluss zu zahlen.
  2. Reisepreiszahlungen dürfen vor Beendigung der Reise nur gefordert oder angenommen werden,wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Bei Zahlungen in Fremdwäreung gilt der aktuelle Tageskurs. Eine zweite Rest - Zahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
     

Zimmerbelegung / Wünsche (Doppelzimmer / Einzelzimmer / Halbes – Doppelzimmer)

Ein Plus für Alleinreisende – Einzelzimmer oder „halbes Doppelzimmer“
Alleinreisende sind bei uns herzlich willkommen und können bei einem überwiegenden Teil unserer Touren zwischen Einzelzimmer und halbem Doppelzimmer wählen. Bei Buchung eines „halben Doppelzimmers“ teilen Sie sich ein DZ mit einer/einem Mitreisenden (Dame zu Dame bzw. Herr zu Herr). Findet sich kein Zimmerpartner, übernehmen wir 50 % des EZ-Zuschlages (bis max. € 100,–). Ist der Zimmerpartner zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch nicht vorhanden, berechnen wir Ihnen den reduzierten EZ-Zuschlag und
erstatten diesen umgehend zurück, sobald sich ein Zimmerpartner „gefunden“ hat. Dies gilt für Buchungen bis spätestens 30 Tage vor Abreise und sofern es sich nicht um den letzten verfügbaren Platz auf dieser Reise handelt.


§ 4 Hinweise zu Versicherungen
Im Reisepreis ist keine Rücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen dringend den Abschluss derselben, sowie einer Kranken-, Gepäck-, Reiseabbruch-, Verspätungsschutz- und Unfallversicherung.

Der Abschluss einer ausreichenden Auslands-Kranken-Reiseversicherung ist in Ihrem eigenen persönlichen Interesse, zwingend notwendig!

§ 5 Leistungsänderung und Preiserhöhung

  1. Leistungsänderung
    1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und wenn sie nach Vertragsabschluss aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse notwendig werden. Dies betrifft beispielsweise solche Ereignisse, wie unerwartete Straßenverhältnisse, Wetterunbilden, behördliche Willkür, Kriegsausbruch, Seuchen usw.
    2. Über die Leistungsänderungen wird der Kunde unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informiert.
    3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insb. soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn LGT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Diese Rechte müssen jedoch unverzüglich nach Kenntnis der Änderung der Reiseleistung geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn und Nichtantritt der Reise

  1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Bei Vertragsrücktritt des Kunden vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (bis zu 100 € pro Person) für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Reiseveranstalter den Rücktritt zu vertreten hat.
  2. Der Entschädigungsanspruch wird pauschaliert in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Rücktritts gegenüber dem vorgesehenen Reisebeginn.

    Für alle von LGT veranstalteten Reisen gilt bei Rücktritt der buchenden Person von der Reise eine Entschädigung für den Reiserveranstalter von:

    Rücktritt bis zum 90.Tag vor dem Reiseantritt 15 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 89. Tag bis zum 60.Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 59. Tag bis zum 30.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 29. Tag bis zum 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 21. Tag bis zum 14.Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 13. Tag bis zum 07.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtreisepreises,
    ab dem 06. Tag vor Reiseantritt 90 % des Gesamtreisepreises,
     
  3. Dem Kunden steht der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale offen. Dem Reiseveranstalter bleibt es hingegen vorbehalten, statt der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkret berechnete Entschädigung geltend zu machen. Zum Nachweis ist die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, zu beziffern und zu belegen.


§ 7 Umbuchung

  1. Es besteht kein Anspruch auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) oder auf sonstige Buchungsänderungen.
  2. Wird ein Umbuchungswunsch des Kunden realisiert, fällt hierfür bis zum 45. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 50,00 Euro an. Ab dem 44. Tag vor Reiseantritt kann eine Umbuchung nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den in § 6 geregelten Bedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
  3. Für sonstige Buchungsänderungen einschließlich der Realisierung von Sonderwünschen wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro pro Änderungsvorgang erhoben.
  4. Wir empfehlen mit der Reisebuchung den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung z. B. die Europäische Reiseversicherung und zudem eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit.


§ 8 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


§ 9 Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt

  1. Fristlose Kündigung
    1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung seitens des Reiseveranstalters nachhaltig stört, sich oder Dritte durch sein Verhalten auf der Reise in Gefahr für Leben und Gesundheit bringt oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
    2. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Leistungsträger gutgeschriebenen Beträge.
       
  2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Reiseausschreibung und Reisebestätigung bezeichnete Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
    2. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Andernfalls erhält er unverzüglich die auf den Reisepreis geleistete Anzahlung zurück.
       
  3. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt. Im Falle von höherer Gewalt können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag allein nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach Abs. 1 gekündigt so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3, Sätze 1 und 2, Abs 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


§ 10 Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Abkommen, wie z.B. im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.
  3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem reisenden Kunden hierauf berufen.
  4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Eine Haftung des Reiseveranstalters besteht jedoch:
    a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
    b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.


§ 11 Obliegenheiten des Kunden

  1. Reiseunterlagen
    Liegen dem Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen (wie z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist vor, so ist der Reiseveranstalter unverzüglich hierauf hinzuweisen.
     
  2. Mängelanzeige
    1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Auftretende Reisemängel sind dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Anzeige kann keine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden, es sei denn die Anzeige ist erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar.
    2. Die Mängelanzeige hat unverzüglich gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. falls dort keine vorhanden ist, gegenüber dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zu erfolgen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet.
    3. Die Reiseleitung ist beauftragt, Abhilfe zu schaffen, soweit dies möglich ist. Sie hat jedoch keine Befugnis, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
       
  3. Gepäckverlust, - beschädigung und – Zustellungsverzögerung
    1. Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend, diese an Ort und Stelle unverzüglich mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Ohne eine ausgefüllte Schadenanzeige lehnen Fluggesellschaften in der Regel Erstattungen ab. Die Schadenanzeige hat bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen jeweils nach Aushändigung zu erfolgen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 
    2. Für Gewährleistungsansprüche aus Gepäckbeschädigungen oder Zustellungsverzögerungen gilt eine Anzeigefrist von einem Monat entsprechend § 12 Abs. 1 dieser Bedingungen. 
       
  4. Schadensminderungspflicht
    Der Reisende ist verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten und den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens hinzuweisen. Dies gilt auch fuer selber erlittene Schäden und Schadensansprüche.


§ 12 Ausschluss von Ansprüchen

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der am Schluss dieser Bedingungen angegebenen Anschrift geltend zu machen. Für Anzeigen wegen Gepäckverlust, - beschädigung und -Zustellungsverzögerung sind die Fristen nach § 11 Punk 3 dieser AGB zu beachten.
  2. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
     

§ 13 Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Alle übrigen Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. 
  3. Die Verjährung beginnt in den Fällen der vorstehenden Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren. 
  5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

§ 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
  2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch diejeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vorliegt.
  3. Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, ggf. erforderliche Impfungen und Gesundheitsvorsorge sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.


§ 15 Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs durch in der Person des Kunden liegende Gründe verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit der Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Anfall dieser Kosten durch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bedingt sind. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Trekkingtour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Kosten für den Rücktransport mit dem Hubschrauber oder Flugzeug, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitpersonen). Tritt bei einem akuten Notfall der Reiseveranstalter in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu bezahlen.
 

§ 16 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so hat der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft zu nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft die Beförderung erbringen wird, ist der Kunde unverzüglich zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch für den Fall des Wechsels der Fluggesellschaft. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (sog. Black List), ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar.
 

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf das Verhältnis zwischen Kunde und Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Richtet sich die Klage gegen Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist für den Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Dem Reiseveranstalter bleibt allerdings es vorbehalten, auch an einem anderen Gerichtsstand zu klagen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben oder der Schutz durch das zwingende Recht des Mitgliedstaats der EU, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beeinträchtigt werden würde.


§ 18 Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist Lets- Go – Trekking gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer: Thomas Böhm sowie Haiqi Liao – Böhm.


§ 19 Nebenabreden
Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich durch den Reisevertrag und die in Ergänzung zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Mündliche Nebenabreden sind bei Abschluss dieses Vertrages nicht geschlossen worden und wären im Übrigen unwirksam. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere des geschuldeten Reiseinhaltes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder elektronischen Form. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
 

§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu setzen, die in ihrem wirtschaftlichen oder rechtlichen Inhalt der unwirksamen oder undurchführbaren möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke. 


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